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SG Dortmund, 13.02.2008 - S 30 AL 44/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 12.07.1972 - VI C 24.69
Rücknahme von Versorgungsfestsetzungbescheiden - Vertrauensschutz bei Rücknahme …
Auszug aus SG Dortmund, 13.02.2008 - S 30 AL 44/06
Ein Kennenmüssen ist immer dann gegeben, wenn der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit ohne Mühe erkennen konnte (…Wiesner in v. Wulffen § 45 Rn. 23; BVerwG 40, 212). - BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R
Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten, Aufrechterhaltung der …
Auszug aus SG Dortmund, 13.02.2008 - S 30 AL 44/06
Eine derartige Änderung in der Begründung durch Wechsel der Rechtsgrundlage ist als zulässiges Nachschieben von Gründen möglich, da dadurch weder der Verwaltungsakt in seinem Wesensgehalt verändert wird noch die Rechtsverteidigung des Betroffenen beeinträchtigt oder erschwert wird (BSG 18.09.1997, Az.: 11 RAr 9/97; BSG 29.06.2000 Az.: B 11 AL 85/99 R;…Wiesner in v.Wulffen § 41 Rn. 5) Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der einen rechtlichen Vorteil begründet, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist nach Maßgabe der Absätze II - IV zurückzunehmen. - BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Rückforderung der erbrachten …
Auszug aus SG Dortmund, 13.02.2008 - S 30 AL 44/06
Eine derartige Änderung in der Begründung durch Wechsel der Rechtsgrundlage ist als zulässiges Nachschieben von Gründen möglich, da dadurch weder der Verwaltungsakt in seinem Wesensgehalt verändert wird noch die Rechtsverteidigung des Betroffenen beeinträchtigt oder erschwert wird (BSG 18.09.1997, Az.: 11 RAr 9/97; BSG 29.06.2000 Az.: B 11 AL 85/99 R;…Wiesner in v.Wulffen § 41 Rn. 5) Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der einen rechtlichen Vorteil begründet, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist nach Maßgabe der Absätze II - IV zurückzunehmen.